Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Wohngeld

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die Wohnkosten zu senken. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Mit Hilfe des Wohngeldproberechners können Sie sich anonymisiert ausrechnen lassen ob grundsätzlich ein Wohngeldanspruch besteht.

Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Durch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt.

Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen.

 

 Mietzuschuss können z.B. beantragen:

  • Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum;
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes;
  • (Mit-) Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.


Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können z.B. beantragen:

  • Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum).

Ab 2005 sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz


Über das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bür-ger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.


Bis zur erfolgreichen Anbindung aller Kommunen bleiben übergangs-weise parallel beide Zugangsmöglichkeiten über den Wohngeldrechner NRW und das GO-Portal bestehen.

benötigte Unterlagen

  • Antragsformular