Vor dem Entstehen der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht für eine bestimmte Erschließungsanlage können zwischen Stadt und Grundstückseigentümer/-innen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages getroffen werden. Dies hat zur Folge, dass ein Grundstück bei endgültiger Abrechnung der Erschließungsanlage nur dann noch mit einem Erschließungsbeitrag belastet werden darf, wenn die sogenannte Missbilligungsgrenze unter-/überschritten worden ist. Das bedeutet, dass der tatsächliche Beitrag weniger als die Hälfte bzw. mehr als das Doppelte des Ablösebetrages ausmacht.
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