Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Asylbewerberleistungsgesetz

Die der Stadt Rheinberg zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge haben, sofern sie über kein eigenes ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes erhalten sie dabei Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG. Diese Leistungen sind geringer als Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-II-Leistungen und umfassen regelmäßig auch nur eine medizinische Grundversorgung (Akutbehandlung, Schmerzbehandlung sowie Notfälle). Eine Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln sowie ergänzende therapeutische Möglichkeiten bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.

 

Nach Ablauf der ersten 18 Monate dürfen die ausländischen Flüchtlinge Leistungen nach § 2 AsylbLG (sogenannte Analogleistungen) in Anspruch nehmen. Die Leistungen umfassen dann die identischen Leistungen, die auch im Rahmen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) erbracht werden. Diese Hilfe umfasst dann auch eine dem gesetzlich krankenversicherten Menschen gleichgestellte medizinische Versorgung. Diese Analogleistungen werden nicht oder nicht mehr erbracht, wenn die Aufenthaltsdauer rechtswidrig verlängernd beeinflusst worden ist.

 

Grund- und Analogleistungen setzen sich dem Grunde nach in gleicher Weise zusammen: es wird ein personenbezogener Regelbedarf (nach Alter bzw. Stellung im Haushalt gestaffelt) sowie ein notwendiger Bedarf für Unterkunftskosten gewährt. In Abzug gebracht werden Einkünfte oder Vermögenswerte, über die die Leistungsberechtigten verfügen.

 

Anders als bei regulären Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-II-Leistungen sollen die im Regelfall monatlich erbrachten Leistungen erst nach persönlicher Vorsprache ausgezahlt werden.

 

Da ausländische Flüchtlinge für eine Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigen, beziehen die meisten der neu zugewiesenen Flüchtlinge zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Erfolgt eine Arbeitsaufnahme, so verringert sich der Leistungsanspruch um das anzurechnende Einkommen, wobei auch hier – je nach Leistungsgrundlage – Freibeträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bei Bezug von Grundleistungen) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (bei Analogleistungsbezug) in Abzug gebracht werden. Bei Bezug von Grundleistungen sind die Freibeträge geringer.

 

Bedarfe für Bildung und Teilhabe, also beispielsweise Pauschalbeträge für Schulmaterial, Zuschüsse für das Mittagessen in Kindergarten oder Schule oder bei Ausflügen, die vom Kindergarten bzw. der Schule angeboten werden. Es gelten hier die Maßstäbe der §§ 34ff SGB XII.

 

Die aktuellen Leistungen (Stand 01.01.2018) setzen sich wie folgt zusammen:

 

RegelbedarfsstufeGrundleistungenAnalogleistungen
1   (Alleinstehende; Alleinerziehende)344,00 €432,00 €
2   (Ehegatten, Partner in eheähnlichen Beziehungen)310,00 €389,00 €
3   (volljährige Haushaltsangehörige)275,00 €345,00 €
4   (Jugendliche 14 – 17 Jahre)275,00 €328,00 €
5   (Kinder 6 – 13 Jahre)268,00 €308,00 €
6   (Kinder unter 6 Jahre)214,00 €250,00 €

 

Hinzu kommen die Kosten für die Unterbringung, die primär in städtischen Gemeinschaftsunterkünften erfolgt. Die Unterbringung in privatem Wohnraum erfolgt nur dann, wenn in den Gemeinschaftsunterkünften kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Der Bezug von privaten Wohnungen erfolgt nur mit Zustimmung des Sozialamtes.