Bestimmung des Familiennamens nach Beurkundung der Geburt
Das Kind folgt diesem Namenswechsel, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr jedoch nur dann, wenn es sich anschließt. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Erklärung nur selbst, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, abgeben.
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