Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Erschließungsbeitrag

Grundstücke können nur bebaut werden, wenn sie erschlossen sind. Zu den Erschließungsanlagen zählen deshalb Straßen, aber auch Grün- und Lärmschutzanlagen. Für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen sind Erschließungsbeiträge zu zahlen, die sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand richten. Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) verteilt.


Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen der §§ 123 folgende des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Rheinberg (Erschließungsbeitragssatzung) erhoben.


Der Erschließungsbeitrag darf erst verlangt werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Danach muss die Stadt innerhalb von vier Jahren den Beitrag erheben. Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. So darf der Erschließungsbeitrag z.B. noch nicht erhoben werden, wenn ein Reststück des Gehwegs nicht plattiert/gepflastert, sondern noch in seinem Urzustand vorhanden ist. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.

Sobald mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen worden ist, können angemessene Vorausleistungen auf den o.g. Beitrag, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages, erhoben werden. Die Vorausleistungen werden dann bei späterer Veranlagung mit den tatsächlich entstehenden Beiträgen verrechnet.

Vor der Fertigstellung einer Erschließungsanlage können zwischen Stadt und Grundstückseigentümer/-innen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungs-beitrages für ein Grundstück im Ganzen mit der Folge getroffen werden, dass dieses Grundstück bei endgültiger Abrechnung dieser Erschließungsanlage nur dann noch mit einem Erschließungsbeitrag belastet werden darf, wenn die sog. Missbilligungsgrenze unter-/überschritten worden ist, d.h. der tatsächliche Beitrag weniger als die Hälfte bzw. mehr als das Doppelte des Ablösebetrages ausmacht.

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.

Bescheinigungen über Beiträge (zum Beispiel zur Vorlage bei Kreditinstituten) können gebührenpflichtig unter Angabe der Grundstücksbezeichnung telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Für diese Dienstleistungen fallen zurzeit 13,00 € je angefangener Viertelstunde Arbeitszeit an.

Kontakt

Frau Riese

Telefon: 02843/171-426
E-Mail: ina.riese@rheinberg.de

Herr Derks

Telefon: 02843 / 171-459
E-Mail: johny.derks@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg