Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
Sobald Ihr Antrag, eine Kopie Ihrer Aufstellerlaubnis sowie eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung vorliegen, und der geplante Aufstellort geeignet ist, wird die Geeignetheitsbestätigung erteilt.
Antrag nach § 33 c Absatz 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort), Aufstellerlaubnis (Kopie), Gewerbeanmeldung (Kopie)
30 bis 100 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spiel-verordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
50 bis 600 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)
§ 33c GewO
Telefon: 02843/171-302
E-Mail: christian.nickenig@rheinberg.de