Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Erlaubnis nach Gaststättengesetz
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).


Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    • Sportplätzen,
    • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    • Tanzschulen,
    • Badeanstalten,
    • Sport- oder Jugendheimen,
    • Jugendherbergen befinden
    • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungs-betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
    • Imbissbetriebe ohne Gaststättenerlaubnis


Sobald Ihr Antrag, eine Kopie Ihrer Aufstellerlaubnis sowie eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung vorliegen, und der geplante Aufstellort geeignet ist, wird die Geeignetheitsbestätigung erteilt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag nach § 33 c Absatz 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort)
  • Aufstellerlaubnis (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie)

Gebühren

  • 30 bis 100 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
  • 50 bis 600 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)

benötigte Unterlagen

Antrag nach § 33 c Absatz 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort), Aufstellerlaubnis (Kopie), Gewerbeanmeldung (Kopie)

Preis / Kosten

30 bis 100 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spiel-verordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
50 bis 600 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)

Rechtliche Grundlagen

§ 33c GewO

Kontakt

Herr Nickenig

Telefon: 02843/171-302
E-Mail: christian.nickenig@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg