Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Gewerbemeldestelle

Wann wird eine Gewerbeanzeige notwendig?

  • Bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung).
  • Bei Veränderung des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (zum Beispiel Ausdehnung auf eine andere Warengruppe oder Leistung) oder bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung).
  • Bei Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder bei Verlegung der Betriebsstätte nach außerhalb des Gemeindegebietes (Gewerbeabmeldung).
  • Bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.


Die Gewerbeanzeigen sind unverzüglich (innerhalb von maximal zwei Wochen) mit Beginn, Veränderung oder Beendigung zu erstatten.

Wer ist anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Jeder Gesellschafter muss eine eigene Gewerbemeldung erstatten. Bei juristischen Personen (zum Beispiel. GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt).

In welcher Form ist das Gewerbe anzuzeigen?

Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Weitere Unterlagen sind erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Wohnsitz außerhalb von Rheinberg zusätzlich zum Reisepass eine Meldebescheinigung) zur Überprüfung der Personalien.
  • bei Bevollmächtigten zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
  • Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
  • Bei einer GmbH in Gründung oder UG haftungsbeschränkt eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wenn der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
  • Bei einigen Tätigkeiten –Überwachungsbedürftiges Gewerbe- ist ferner die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges und eines Führungszeugnisses des Gewerbetreibenden erforderlich. Bei juristischen Personen sind diese Nachweise entsprechend durch die gesetzlichen Vertreter zu erbringen. Ferner wird in diesem Fall ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person benötigt.

Folgende Tätigkeiten gehören zum überwachungsbedürftigen Gewerbe §38 GewO:  

  1. An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge


Alle Meldungen können auch schriftlich erfolgen. Im linken Bereich dieser Seite finden Sie die Vordrucke für die Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung. Diese bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Rheinberg übersenden. Die oben genannten notwendigen Unterlagen fügen Sie ggf. bitte bei.

Gebührenhöhe

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung oder eine Gewerbeummeldung beträgt zwischen 26 und 33 Euro. Die Gewerbeabmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.

Erlaubnispflichten

Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Reisegewerbe(Sonderfall), Spielhallen, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler sowie Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer).

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehenden Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanmeldung kann bereits vor Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen, eine Ausübung des Gewerbes ist jedoch erst nach der Eintragung in der Handwerksrolle erlaubt. Bitte beachten Sie, dass die in der Anlage A  der Handwerksordnung aufgeführten Gewerke zur Ausübung weiterhin den Meistertitel bzw. eine durch die Handwerkskammer anerkannte entsprechende Qualifikation erfordern. Die in Anlage B genannten Gewerke sind zulassungsfrei.

Preis / Kosten

26 bis 33 Euro (Gewerbean- und Gewerbeummeldung)