Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Grundsteuer

Grundsteuer

 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die von Grundstückseigentümern zu zahlen ist.

 

Sie wird durch die Stadt erhoben und berechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrags und des in der Satzung der Stadt Rheinberg festgelegten Hebesatzes.

 

Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Einheitswert und Grundsteuermessbetrag des Objektes) ist ausschließlich Aufgabe der Finanzämter. Bei Rückfragen hierzu wenden sie sich bitte unter Angabe der Einheitswertnummer an das Finanzamt Kamp-Lintfort.

 

Die Festsetzung des jeweils gültigen Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Rheinberg und wird in der entsprechenden Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung veröffentlicht.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen ab dem 01.01.2025:

-       641 % für Grundsteuer A

-       687 % für Grundsteuer B

 

Die Grundsteuer ist grundsätzlich zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. an die Stadt Rheinberg zu zahlen. Es empfiehlt sich, zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung, ein SEPA-Lastschriftmandat (SEPA Mandat) zu erteilen.

 

Bereits eingereichte SEPA-Lastschriftmandate behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Sollten sich jedoch in den Besitzverhältnissen Änderungen ergeben haben, wurde möglicherweise ein neues Kassenzeichen vergeben. Hier ist dann ein neues SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.

 

Hinweise zur Grundsteuerreform:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige Bewertungssystem für den Grundbesitz in Deutschland für verfassungswidrig erklärt und somit eine Bewertung des Grundbesitzes anhand aktueller Werte ab 2025 gefordert.

 

Zur Umsetzung dieses Urteils war es unter anderem erforderlich ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts zu verabschieden, in dem die neuen Bewertungsregeln verankert wurden. Hierfür wurden Neubewertungen seitens der Finanzämter zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 durchgeführt, die auf Grundlage einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes der Eigentümer erfolgten. Aus dieser Neubewertung und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Den dazugehörigen Grundsteuer-Messbescheid haben Sie bereits vom Finanzamt erhalten.

 

Für Rückfragen oder Rechtsmittel bezüglich des Grundsteuer-Messbetrags wenden sie sich bitte an das Finanzamt.

 

Der Messbescheid ist für die Kommune verbindlich. Der in diesem Bescheid enthaltene Messbetrag wird mit dem zum 01.01.2025 gültigen Hebesatz multipliziert, wodurch sich dann die endgültige Grundsteuer ergibt.

 

Nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz ist der Hebesatz höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge zu beschließen. Da nun zum 01.01.2022 ein neuer Hauptfeststellungszeitpunkt mit der Gültigkeit zum 01.01.2025 festgesetzt wurde (s. Bescheid des Finanzamtes), treten die Hebesätze des Jahres 2024 der Grundsteuer A und der Grundsteuer B zum 31.12.2024 außer Kraft.

 

Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Rheinberg neue Hebesätze mit der Gültigkeit ab 01.01.2025 beschlossen.

 

Was bedeutet das nun für Ihre Grundsteuer?

 

Ob Sie 2025 mehr Grundsteuer zahlen müssen als in den Jahren zuvor, hängt wesentlich von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zu anderem Grundbesitz innerhalb der Kommune ab. Je nach Wertentwicklung ist hier ein Gleichbleiben, ein Anstieg oder auch ein Absinken der Steuerlast möglich.

 

Auf diese Wertfeststellung hat die Kommune jedoch keinen Einfluss.

 

Mit den entsprechend beschlossenen Hebesätzen werden die neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet.

 

Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform für die Kommune aufkommensneutral ausgestaltet werden.

 

Da sich durch die Reform sämtliche Grundsteuer-Messbeträge verändert haben, war es erforderlich, neue Hebesätze zu beschließen, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten.

 

Der Begriff der Aufkommensneutralität wird jedoch oft missverstanden. Er bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen der Kommune nach Umsetzung der Reform ähnlich hoch ist wie in dem Jahr zuvor. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Dies ist von der entsprechenden Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes abhängig.

Kontakt

Frau Gaßmann

Telefon: 02843/171-207
E-Mail: laura.gassmann@rheinberg.de

Frau Krause

Telefon: 02843/171-206
E-Mail: sandra.krause@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg