Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

In sonstigen atypischen Bedarfslagen können im Einzelfall ergänzende finanzielle Hilfen erbracht werden. Grundvoraussetzung dabei ist allerdings, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Bedarfslage handelt, die neu ist und durch den Gesetzgeber insofern noch nicht bei der Bemessung der Regelleistungen bzw. sonstigen Leistungsansprüche berücksichtigen konnte. Leistungen können auch erbracht werden in Situationen, in denen durch die Veränderung sozialer Verhältnisse neue Probleme entstanden sind oder sich die Problemwahrnehmung durch gesellschaftliche Entwicklung verändert hat.

 

Keinesfalls eröffnet die Rechtsnorm allerdings eine generelle Möglichkeit, Regelleistungen „zu erhöhen“.

 

Ein wesentlicher Anwendungsbereich ist die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Ausübung des Umgangsrechts, wenn Kinder von getrennt lebenden Eltern von beiden Elternteilen von Ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen.

 

Hierzu können gehören:

  • Fahrtkosten des Kindes, das Leistungen nach dem SGB XII erhält, und zum anderen Elternteil fährt
  • Kosten, die dem Umgangsberechtigten Elternteil durch die Abholung des Kindes entstehen
  • Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes, wenn das Elternteil selbst Leistungen nach dem SGB XII erhält, und sich das Kind regelmäßig und nicht nur sporadisch dort aufhält.

Zu beachten ist, dass bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ggf. auch dort Leistungen zu begehren sind, wenn der andere Elternteil dort Leistungen bezieht.

Kontakt

Frau Kiwitt

Telefon: 02843/171-322
E-Mail: tanja.kiwitt@rheinberg.de

Frau Twardzik

Telefon: 02843/171-319
E-Mail: annette.twardzik@rheinberg.de


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47495 Rheinberg