In sonstigen atypischen Bedarfslagen können im Einzelfall ergänzende finanzielle Hilfen erbracht werden. Grundvoraussetzung dabei ist allerdings, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Bedarfslage handelt, die neu ist und durch den Gesetzgeber insofern noch nicht bei der Bemessung der Regelleistungen bzw. sonstigen Leistungsansprüche berücksichtigen konnte. Leistungen können auch erbracht werden in Situationen, in denen durch die Veränderung sozialer Verhältnisse neue Probleme entstanden sind oder sich die Problemwahrnehmung durch gesellschaftliche Entwicklung verändert hat.
Keinesfalls eröffnet die Rechtsnorm allerdings eine generelle Möglichkeit, Regelleistungen „zu erhöhen“.
Ein wesentlicher Anwendungsbereich ist die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Ausübung des Umgangsrechts, wenn Kinder von getrennt lebenden Eltern von beiden Elternteilen von Ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen.
Hierzu können gehören:
Zu beachten ist, dass bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ggf. auch dort Leistungen zu begehren sind, wenn der andere Elternteil dort Leistungen bezieht.
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