Mit der Neufassung der Regelleistungshöhe zum 01.01.2017 sind Leistungsanteile für Dienstleistungen im Haushalt nicht mehr in die Bemessung der Regelbedarfe einbezogen. Da auch die Hauswirtschaftliche Versorgung auch nicht mehr in die Bemessung der Pflegegrade einfließt, kommt der Hilfe zur Weiteführung des Haushaltes eine größer werdende Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn durch diese Hilfen eine stationäre Pflege vermieden, zumindest aber aufgeschoben werden kann.
Leistungsberechtigt sind Personen, die Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten und
Der Umfang der Leistungen ist nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Vorrangig sollen hier niederschwellige Hilfen, etwa im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, berücksichtigt werden. Der Umfang der Hilfen wird durch den Sozialhilfeträger bewertet, es erfolgt insofern eine Einbindung des Kooperationsbüros des Kreises Wesel.
Telefon: 02843/171-319
E-Mail: annette.twardzik@rheinberg.de
Telefon: 02843/171-322
E-Mail: tanja.kiwitt@rheinberg.de