Um ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht zu löschen, bedarf es nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) einer Löschungsbewilligung. Durch eine Löschungsbewilligung erklärt der Gläubiger nach Rückzahlung eines Darlehens, dass er der Löschung des Grundpfandrechtes im Grundbuch zustimmt.
Diese Löschungsbewilligung kann für genehmigte Wohnbaudarlehen der Stadt Rheinberg beantragt werden.
Telefon: 02843 / 171 277
E-Mail: lena.kahlert@rheinberg.de