Die Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientiert sich an der Kostenmiete, die von der jeweiligen Vermieterin oder vom jeweiligen Vermieter aufzustellen und einzuhalten ist.
In Fällen, in denen eine Überhöhung der preisrechtlich zulässigen Kostenmiete festgestellt wird, können Maßnahmen bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung von Sozialwohnungen eingeleitet werden.
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