Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Nachbeurkundung

Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland

Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können beantragen, dass die Eheschließung im Eheregister beurkundet wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung auch, wenn beide Eheschließenden Ausländer sind.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.


Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland

Ist ein Deutscher, Staatenloser oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Ausland gestorben, so kann der Personenstandsfall im Sterberegister beurkundet werden.

Zuständig ist das Standesamt am Ort des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen, unter Umständen das Standesamt I in Berlin.


Nachbeurkundung von Geburten im Ausland

Ist ein Deutscher, Staatenloser oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.


Nachbeurkundung von Lebenspartnerschaften im Ausland

Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können beantragen, dass die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.



Die notwendigen Unterlagen sind individuell sehr unterschiedlich.
Gebühren sind im Einzelfall zu erfragen.

Rechtliche Grundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kontakt

Herr Meyer

Telefon: 02843/171-325
E-Mail: frank.meyer@rheinberg.de

Frau Sander

Telefon: 02843/171-452
E-Mail: sabine.sander@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg