Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Sperrzeit

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststättenbetriebe in Nordrhein-Westfalen beginnt gemäß § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung (GastV) um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann auf Antrag des Gastwirtes im Einzelfall die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben  werden.

Die allgemeine Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen, Festzelte u.a.) beginnt nach dieser Verordnung um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Auch hier können bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse auf Antrag des Betreibers Ausnahmen zugelassen werden.

Außengastronomien dürfen längstens bis 24.00 Uhr betrieben werden. Hier besteht seitens der Kommune die Möglichkeit, für einzelne Betriebe eine kürzere Öffnungszeit vorzugeben.

Gebühren:

10 Euro/Stunde bei Einzelsperrzeitverkürzung
15 Euro bis 100 Euro/Monat bei Dauersperrzeitverkürzung

Preis / Kosten

10 Euro/Stunde bei Einzelsperrzeitverkürzung
15 Euro bis 100 Euro/Monat bei Dauersperrzeitverkürzung