In besonderen Ausnahmefällen können auf Antrag zum Beispiel Kanalanschlussbeiträge, Erschließungsbeiträge oder Straßenbaubeiträge gestundet werden. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit des Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages verschoben wird. Voraussetzung für eine komplette oder ratenweise Stundung ist u.a., dass die Einziehung des Beitrages zum Fälligkeitstermin nachweisbar eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.
Für den Zeitraum der Stundung sind im Normalfall gesetzliche Stundungszinsen in Höhe von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat zu erheben.
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