Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn es
Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen lebt.
Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr haben bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch, wenn
Einkommen von Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des monatlichen Mindestunterhaltes gezahlt. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich ab dem 01.01.2023 folgender Unterhaltsvorschussbetrag:
Ab dem 01.01.2024 | |
Kinder unter 6 Jahren | 230,00 € |
Kinder unter 12 Jahren | 301,00 € |
Kinder unter 18 Jahren | 395,00 € |
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge werden angerechnet.
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gewährt?
Die Unterhaltsvorschussleistung endet bei Vorliegen der Voraussetzungen spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/73558
Startseite - Unterhaltsvorschuss online (unterhaltsvorschuss-online.de)
Benötigte Unterlagen
Den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen, die Zusatzerklärung ab 12 Jahren, die Datenschutzhinweise sowie das Merkblatt können Sie sich auf dieser Seite herunterladen.
Hinweis: Für Neuanträge, die ab dem 01.07.2019 gestellt werden, ist das Landesamt für Finanzen für den Unterhaltsrückgriff zuständig. Dies betrifft Anträge mit folgenden Voraussetzungen:
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit für den Unterhaltsrückgriff bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss liegt die alleinige Zuständigkeit weiterhin bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen.
Telefon: 02843/171-340
E-Mail: martina.pell@rheinberg.de
Telefon: 02843/171-369
E-Mail: lydia.vanhuet@rheinberg.de