In Nordrhein-Westfalen findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes Anwendung. Jede öffentliche Versammlung muss nach § 18 in Verbindung mit § 7 VersG einen Leiter haben Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.