Die Stadt erhebt auf der Grundlage einer städtischen Satzung Vergnügungssteuer. Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter (Aufsteller) der Geräte.
Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden zugrunde gelegt beispielsweise die Anzahl der verkauften Eintrittskarten oder die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Geldspielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse oder die Anzahl der Geräte, wenn keine Gewinnmöglichkeit besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nichtbeachtung der Satzungsregelungen als Ordnungswidrigkeit bzw. Abgabenhinterziehung geahndet wird.