Im Bereich Vormundschaften und Pflegschaften üben für diesen Aufgabenkreis bestellte Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Rheinberg im Auftrag des Familiengerichts die gesamte elterliche Sorge (Vormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge (Pflegschaft) an Stelle der Eltern aus.
Dies geschieht, wenn Eltern das Sorgerecht aus unterschiedlichen Gründen nicht ausüben können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen und ein Einzelvormund/-pfleger nicht gefunden wird. Das Gericht kann beispielsweise bei Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht der Eltern entziehen und einem Vormund übertragen. Auch bei minderjährigen unverheirateten Müttern tritt automatisch für das Kind eine Amtsvormundschaft ein. Bei der vom Gericht bestellten Pflegschaft kann es sich beispielsweise um die Aufgabenbereiche: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge Vermögenssorge oder Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren handeln. Hier ist aber auch eine Übertragung einer oder mehrerer anderer Teilbereiche der elterlichen Sorge möglich.
Im Rahmen Ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) haben die Vormünder/innen und Pfleger/innen die gesetzliche Vertretung für ihre Mündel. In diesem Zusammenhang besteht u. a. eine gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit dem Kind bzw. Jugendlichen in dessen üblicher Umgebung.
Vormünder/innen und Pfleger/innen sind alleine den Interessen und dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet und haben dem Gericht hierüber regelmäßig Bericht zu erstatten.
Vormünder/innen und Pfleger/innen können sich Dritten gegenüber mit der Bestallung des Gerichtes über den Wirkungskreis der übertragenen Aufgabe/n und mit der persönlichen Bestellung der Stadt Rheinberg ausweisen.