Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im SGB VIII -Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) - beschriebenen materiellen Leistungen verwaltungsgemäß umzusetzen.
Anträge auf Hilfe zur Erziehung gemäß des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), können beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gestellt werden.
Der ASD übernimmt gemeinsam mit den Sorgeberechtigen und den Kinder / Jugendlichen die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Von Seiten des ASD wird geprüft, ob eine Jugendhilfemaßnahme für das Kind / den Jugendlichen notwendig und geeignet ist.
Die wirtschaftliche Jugendhilfe versteht sich als den rein administrativen Teil der Hilfeplanung.
Die Tätigkeiten der wirtschaftlichen Jugendhilfe umfassen u.a. die Bewilligungen und Abwicklung der Jugendhilfeleistungen, die Prüfung einer Kostenbeitragsbeteiligen der Eltern bei stationären oder teilstationären Jugendhilfemaßnahmen ( § 91 SGB VIII), sowie die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (§ 86 ff. SGB VIII).
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