Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Ermäßigung/befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht(AZDBS)

Ab dem 01. Januar 2013 ersetzt der neue Rundfunkbeitrag das bisherige Gebührenmodell der GEZ. Aus der Gebühreneinzugszentrale wird der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice, kurz AZDBS. Mit der neuen Reform des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird dann pro Haushalt eine Pauschale für alle Geräte fällig, und zwar monatlich 17,50 €. Dabei ist es egal, welche Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden.

 

 Wie bisher kann sich jeder von der Beitragspflicht befreien lassen, der bestimmte einkommensabhängige staatliche Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe/ Grundsicherung oder BAföG) bezieht. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen nach der neuen Regelung monatlich nur 5,83 €.

 

Voraussetzungen für eine Befreiung / Ermäßigung:

  • 401 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB II oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
  • 402 Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • 403 Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschl. von Leistungen nach § 22 SGB II
  • 404 Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • 405A Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die nicht bei den Eltern wohnen
  • 405B Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a.F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a.F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen)
  • 405C Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a.F. (neu: § 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen)
  • 406 Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
  • 407 Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • 408 Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • 409 Volljährige, die Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben Taubblinde Menschen
  • 410 Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

 

Es sind jeweils die entsprechenden Bewilligungsbescheide oder eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde vorzulegen.

 

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:

  • 432 Blinde oder nicht nur vorübergehend sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
  • 433 Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

 

Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ ist erforderlich.

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:

  • 440 Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist.

 

Vorzulegende Unterlagen: Ablehnender Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich ist, oder eine Bescheinigung der Behörde.

Kontakt

Frau Nowak

Telefon: 02843/171-328
E-Mail: barbara.nowak@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Orsoyer Straße 18
47495 Rheinberg