Wird Pflege benötigt, kommt hierfür grundsätzlich die gesetzliche Pflegeversicherung bzw. bei privat Versicherten die entsprechende Leistung der Privaten Pflegeversicherung für die notwendige Versorgung auf. Die Höhe der möglichen Leistungen variiert nach Pflegegrad und der Frage, ob ein Pflegegeld oder die Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird.
Gerade bei notwendiger stationärer Pflege reichen diese Leistungen oftmals nicht aus, so dass auch aus eigenem Einkommen und Vermögen Kosten gedeckt werden müssen. Ist beides nicht vorhanden bzw. durch die gesetzlichen Regelungen nicht einzusetzen, besteht die Möglichkeit, ergänzende Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen.
Die Mitarbeitenden prüfen jeden Einzelfall und sind gehalten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären. Dabei sind grundsätzlich auch die letzten zehn Jahre vor Heimaufnahme zu berücksichtigen, da etwaige Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen, etwa eines Grundstückes, zu berücksichtigen sind.
Je nach Höhe der ungedeckten Heimkosten kann – losgelöst von Leistungen nach dem SGB XII – auch allein die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW in Betracht kommen. Weitergehende Informationen finden Sie unter -> Pflegewohngeld.
Werden finanzielle Hilfen benötigt, erfolgt eine Geltendmachung regelmäßig durch gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte. Dies ist nachzuweisen. Sinnvollerweise vereinbaren Sie bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie rechts.
Telefon: 02843/171-320
E-Mail: martina.brey@rheinberg.de