Im § 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ist der gesetzliche Auftrag für die Jugendhilfeplanung verankert. Die Jugendhilfeplanung umfasst u. a. die Tagesstättenbedarfsplanung und die Spielflächenbedarfsplanung. Das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in seiner Planung zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss zu hören.
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