Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Rheinberg ist von der Lärmaktionsplanung an den Hauptverkehrsstraßen, d.h. den Bundesfernstraßen, den Landesstraßen sowie sonstigen grenzüberschreitenden Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr bzw. 8.200 Kfz/24 h betroffen.
Im Rahmen der 4. Stufe wurde der qualifizierte Lärmaktionsplan der 3. Stufe aus dem Jahr 2019 auf Grundlage der aktuellen Kartierungsergebnisse gemäß der entsprechenden Vorlage vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung der Öffentlichkeit vereinfacht fortgeschrieben.
Der Rat der Stadt Rheinberg hat den Lärmaktionsplan 4. Stufe in seiner Sitzung am 25.06.2024 beschlossen. Der Lärmaktionsplan 4. Stufe ist damit in Kraft getreten. Die zugehörigen Planunterlagen können unter den nebenstehenden Downloads abgerufen werden.
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